Beratung und Therapieverlauf
Den Beginn einer notwendigen kieferorthopädischen Behandlung bei Kindern auf ein genaues Patientenalter festzulegen ist schwierig. In der Regel ist die zweite Wechselgebissphase ein günstiger Zeitpunkt für den Behandlungseinstieg (Wechsel der seitlichen Milchzähne und Milcheckzähne in bleibende Zähne).
Es gibt allerdings auch Zahn- und Kieferfehlstellungen, die einen frühzeitigeren Behandlungsbeginn erforderlich machen (skelettale Veränderungen des Kiefers). Bei Ihrem ersten Beratungsgespräch in unserer Praxis erfahren Sie, wann der optimale Zeitpunkt für den Behandlungsbeginn ist. Bei erwachsenen Patienten ist eine kieferorthopädische Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen in fast jedem Alter möglich. Welche Behandlungsmittel geeignet sind, entscheiden wir nach der Befundaufnahme und Auswertung der diagnostischen Unterlagen. Die Unterlagen beinhalten Fotos des Gesichts und des Gesichtsprofils sowie Abdrücke und Röntgenaufnahmen der Zähne.
Bei Ihrem zweiten Behandlungstermin klären wir Sie über die Kosten, die notwendigen Behandlungsmittel und die voraussichtliche Dauer einer KFO-Behandlung auf. Die Kosten für eine kieferorthopädische Therapie sind von Fall zu Fall verschieden und daher nur individuell berechenbar.
Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
Vom Gesetzgeber wurde ein kieferorthopädisches Indikationssystem festgelegt. Der Kieferorthopäde legt anhand des Systems fest, ob die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden oder nicht. 80 % der Therapiekosten erstattet die Krankenkasse sofort, 20 % des Betrages müssen die Eltern zunächst selbst übernehmen. Nach erfolgreichem Behandlungsabschluss wird dieser Eigenanteil von der Krankenkasse zurückerstattet. Die Kosten für Behandlungen, die nicht Bestandteil der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sind, müssen von den Eltern/den Patienten selbst getragen werden (Selbstzahler).
Erwachsene Patienten / gesetzlich Versicherte
Nach Vollendung des 17. Lebensjahres können die Kosten für die Behandlung nur in Ausnahmefällen von der Gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Hierzu zählen schwerwiegende Zahn- und Kieferfehlstellungen, die ausschließlich mit einer kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Kombinationsbehandlung therapiert werden können.